Autor: The Dividend Post (Clemens)
17 Mai 2026
In meinem Echtgeld-Portfolio sind nach wie vor drei Schweizer Unternehmen vertreten: Nestlé, Richemont und Partners Group. Drei Einzelwerte, drei Dividendenzahlungen pro Jahr und damit drei Anlässe, sich mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Verbindung zu setzen, wenn man kein Feind des eigenen Geldes ist. Im März 2026 habe ich den Antrag erneut erfolgreich durchgebracht. In diesem Update teile ich, was gleichgeblieben ist, was sich verändert hat und worauf du als österreichischer Privatanleger im Jahr 2026 achten solltest.
Wer sein Portfolio international diversifiziert, stößt früher oder später auf eine unliebsame Bekannte: die Quellensteuer. Insbesondere die Schweiz, Frankreich, Italien und auch Deutschland greifen direkt an der Quelle in die Bruttodividende. Seit dem Cum-Ex-Skandal ist bei letzterem Land komplizierter geworden, sich einen Teil der Quellensteuer zurückzuholen. Was theoretisch der geografischen Risikostreuung dient, entpuppt sich in der Praxis als bürokratischer und finanzieller Mehraufwand.
Die Schweiz stellt dabei einen besonders drastischen Fall dar: Ohne Rückforderung der Schweizer Verrechnungssteuer von 35 Prozent kommt es zu einer Steuereskalation von bis zu 47,5 Prozent auf die Bruttodividende. Erst durch die Rückholung der zu viel einbehaltenen 20 Prozent landet man bei den 27,5 Prozent, die einem als österreichischer Anleger aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens „zustehen“.
Ein Lichtblick auf EU-Ebene ist die sogenannte FASTER-Richtlinie, die den Bürokratismus bei grenzüberschreitenden Investitionen reduzieren und die Kapitalmarktunion stärken soll. Bis zur tatsächlichen Umsetzung werden allerdings noch einige Jahre vergehen. In der Zwischenzeit bleibt die Frage: aktiv zurückfordern oder die Schmälerung der Rendite hinnehmen?
Die Antwort fällt differenziert aus. Neben dem zeitlichen Aufwand können finanzielle Kosten anfallen – etwa Konvertierungsgebühren der empfangenden Hausbank, die bei kleineren Rückerstattungsbeträgen schnell die Rendite schmälern. Spezialisierte Rückerstattungsdienste könnten Abhilfe schaffen, doch fehlen mir hierzu eigene Erfahrungswerte. Und auch sie wollen bezahlt werden.
Vorweg die schlechte Nachricht: Wer auf einen vollständig digitalen Prozess für österreichische Anleger gehofft hat, muss sich weiter gedulden. Was deutsche Privatanleger längst über das ePortal der Eidgenössischen Steuerverwaltung erledigen, bleibt für uns eine Übung in analoger Beharrlichkeit.
Konkret heißt das:
Wer mit dem Befüllen des Formulars 84 zum ersten Mal in Berührung kommt, dem empfehle ich den ausführlichen Schritt-für-Schritt-Teil im Originalbeitrag von 2023. Daran hat sich substanziell nichts geändert.

Ein wiederkehrendes Thema in den Kommentaren der letzten Jahre war die Frage nach dem Tax-Voucher. Viele Leser meldeten sich, weil ihr Broker für die Ausstellung mitunter happige Gebühren verlangt – das beste Argument gegen die Rückholung, wenn die Dividendensumme überschaubar ist. Die formalen Kriterien lauten wie folgt:

Der Standpunkt der Schweizer Steuerbehörden ist auf dem Papier eindeutig. Auf der dritten Seite des Formulars 84 findet sich unter Punkt 17 der entsprechende Hinweis:
Zur Sicherheit habe ich auch noch einmal bei meinem Broker nachgefragt, ob sich an dieser Anforderung etwas geändert hätte. Die pragmatische Antwort folgte sogleich:

Soweit die offizielle Lesart. Die gelebte Praxis erzählt allerdings eine andere, durchaus ermutigende Geschichte. Mehrere Leser haben in den Kommentaren bestätigt, dass die Rückerstattung auch ohne Tax-Voucher funktioniert hat, sofern die regulären Dividendenbescheinigungen des Brokers eingereicht wurden. Stellvertretend möchte ich Gerhard zitieren, der seinen Versuch im Frühjahr 2025 detailliert geschildert hat:
„Am 27.1.25 habe ich das Form 84 4-fach und die Dividenden-Bescheinigungen meines Brokers flatex 2-fach (davon je 1 Exemplar für mich) beim Finanzamt Kagran in Wien abgegeben. Ich habe absichtlich keine Tax-Voucher bestellt/verwendet, die Dividendenbescheinigung enthielt aus meiner Sicht ohnehin alle benötigten Daten. Von dort läuft es über Eisenstadt weiter. Ich habe KEINE Rückmeldung unseres Finanzamts erhalten, auch von Eisenstadt nicht. Als nächstes erhielt ich bereits ein Schreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung mit Datum 17.2.25. Am 3.3.25 erhielt ich die volle beantragte Summe auf mein Bankkonto.“
Wer also bei seinem Broker einen substanziellen Betrag für jeden einzelnen Tax-Voucher hinblättern müsste, kann diese Variante zumindest in Erwägung ziehen. Verbindliche Garantien gibt es selbstredend keine. In meinem Fall stellt mir die DADAT Bank* die Tax-Voucher nach wie vor kostenlos zur Verfügung – die Frage erübrigt sich für mich damit von selbst.
An dieser Stelle gab es eine erfreuliche Veränderung im Vergleich zu 2023. Damals war seit den Coronajahren eine Terminvereinbarung im Vorhinein notwendig, um die Unterlagen beim lokalen Finanzamt einzureichen. Im Februar 2026 war das nicht mehr der Fall: Der Einwurf des vollständigen Antrags im Kuvert in den Postkasten vor dem Finanzamt reichte aus.

Eine zweite, weniger offensichtliche Änderung: Eine Rückmeldung über die Weiterleitung der Unterlagen an die Schweiz habe ich diesmal nicht mehr erhalten. 2023 bekam ich noch wenige Tage später Post zurück mit der bestätigten „Bestätigung des Finanzamtes Eisenstadt an die Eidgenössische Steuerverwaltung“ – inklusive Stempel und Unterschrift, die ich dann selbst nach Bern senden musste. 2026 lief es so wie bei Gerhard: kein Zwischenstand, keine Rückmeldung. Das nächste Lebenszeichen kam direkt aus Bern.
Ein bisschen ungewohnt ist das schon. Wer wie ich gerne Häkchen auf einer To-do-Liste setzt, muss in dieser Phase Vertrauen in die finanzbürokratische Pipeline aufbringen.
Der Antrag wurde Anfang Februar 2026 im lokalen Finanzamt eingeworfen, am 5. März 2026 landete der Rückerstattungsbetrag auf meinem Konto. Macht eine „Lead-Time“ von rund 30 Tagen – ähnlich rasch wie beim letzten Mal.
Das ist allerdings keine repräsentative Größe. Ein Blick in die Kommentare zeigt, dass die Wartezeiten erheblich variieren können. Leser Stefan etwa hatte seine Unterlagen am 5. August 2025 eingereicht und wartete im März 2026 nach wie vor auf die Auszahlung. Die Eidgenössische Steuerverwaltung weist auf ihrer Website mittlerweile selbst auf verzögerte Rückerstattungen hin und merkt an, dass Anfragen per Telefon oder E-Mail keine zusätzlichen Informationen liefern.
Mein Rat bleibt daher unverändert: Wer den Antrag stellt, sollte das Geld nicht fest einplanen. Es kommt – aber wann genau, hängt vom Bearbeitungsrückstand auf der anderen Seite des Bodensees ab.
Drei Jahre, zwei Anträge, eine Erkenntnis: Der Prozess ist mühsamer geblieben, als man es sich im digitalen 21. Jahrhundert wünschen würde. Aber er funktioniert. Und einige Detailverbesserungen erleichtern den Alltag durchaus.
Was im Vergleich zu 2023 unverändert geblieben ist:
Was sich verändert hat:
Unterm Strich: Für mich hat sich das Procedere auch beim zweiten Mal buchstäblich gerechnet. Wer in solide Schweizer Qualitätsunternehmen investiert ist und dabei nennenswerte Dividenden vereinnahmt, sollte sich von der Bürokratie nicht abschrecken lassen. Der Aufwand ist überschaubar – und mit jedem Mal wird die Routine eingespielter.
Auf ein nächstes Mal in zwei Jahren…
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